Verwaltungsgebäude des SKH Altscherbitz, Außenansicht, im Vordergrund herbstlicher Park mit Wiese und Bäumen

Krankenhauskosten

Gesetzlich versicherte Patienten

Die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt übernimmt Ihre gesetzliche Krankenkasse.

Das Krankenhaus rechnet die erbrachten Leistungen mit Ihrer Krankenkasse ab.

Zuzahlung

Als volljähriger Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Sie bei einem vollstationären Krankenhausaufenthalt verpflichtet, für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres eine Eigenbeteiligung von 10,00 € je Kalendertag zu übernehmen. Dies gilt natürlich nur, falls Sie nicht von der Zuzahlung befreit sind.

Die Befreiungskarte ist bei Ihrer Aufnahme in der Verwaltung bitte vorzulegen.

Der Gesetzgeber hat die Einziehung dieser Zuzahlung nunmehr vollständig auf die Krankenhäuser übertragen (Übertragung der Einziehung der Zuzahlungen nach § 39 IV SGB V auf Krankenhäuser durch Krankhausfinanzierungsreformgesetz KHRG). Die Krankenhäuser sind daher verpflichtet, diese Zuzahlungen notfalls mit Zwangsmitteln einzuziehen. Die Zuzahlungen sind jedoch eine Forderung Ihrer Krankenkasse und werden von den Krankenhäusern weitergeleitet und nicht einbehalten. Die Krankenhäuser handeln lediglich im Auftrag Ihrer Krankenkasse.

Privatpatienten/Selbstzahler

Wenn Sie nicht gesetzlich krankenkassenversichert sind, gelten Sie als Selbstzahler. Dies ist gleichermaßen der Fall, wenn Sie über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinaus bestimmte vom Krankenhaus angebotene Leistungen (z. B. wahlärztliche Leistungen, Einbettzimmer, etc.) ausdrücklich wünschen und in Anspruch nehmen.

Bei Privatversicherten rechnet die Patientenverwaltung direkt mit Ihrer Krankenkasse ab.

Selbstzahler müssen bei Beendigung des Krankenhausaufenthaltes ihre Rechnung eigenständig begleichen.

Liegt eine Kostenzusage Ihrer privaten Versicherung für bestimmte Leistungen oder Anteile vor, verrechnen wir diese mit Ihrer zuständigen Versicherung.